Muss die Brau Union Strafe zahlen?

Muss die Brau Union Strafe zahlen?

Die Österreichische Brau Union Österreich gehört zu 100 Prozent zu Heineken, der zweitgrößten Braugruppe der Welt. Viele Braustätten und Marken liegen in den Händen Brau Union, die Liste ist lang: Gösser, Zipfer, Puntigamer, Schwechater und Wieselburger. Weiters Kaiser, Schladminger, Reininghaus, Villacher, Fohrenburger, Edelweiss, Schlossgold, Hofbräu Kaltenhausen und Linzer. 

BWB sieht Zuwiderhandlungen 

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) teilt heute mit, dass sie einen Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße und Abstellung von Zuwiderhandlungen wegen Verstößen gegen das Missbrauchs- und Kartellverbot gegen die Brau Union stellt. 

BWB verweist auf die »bedeutende Marktposition« aufgrund des breiten Portfolios, das die Brau Union im Laufe der Jahre durch die Übernahme mehrerer heimischer Brauereien erworben hat. Dazu kommt der Vertrieb von internationalen Biermarken und sonstigen Getränken (Cider, Wein, alkoholfreie Getränke).  

Wir zitieren in Auszügen aus der Mitteilung der BWB: Der vollständige Text kann hier nachgelesen werden. 

Die im Raum stehenden Zuwiderhandlungen betreffen den Bereich Herstellung und Vertrieb von Bier bzw. sonstigen Getränken und umfassen - zum Teil noch andauernde - wettbewerbsbeschränkende Alleinbezugsverpflichtungen, Markenzwang und Kopplungsbindungen, Markt- und Kundengruppenaufteilungen, den Austausch strategischer Daten mit Wettbewerbern sowie einen wettbewerbsbeschränkenden Behinderungsmissbrauch.

Umfassende Ermittlungen der BWB

Dem nunmehrigen Antrag an das Kartellgericht gingen umfassende Ermittlungen der BWB wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen mit Wettbewerbern im Getränkegroßhandel durch die Brau Union voraus.

Im Zuge der Ermittlungen erhärtete sich der Verdacht auf eine Reihe von unzulässigen Verhaltensweisen gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und gegen das Kartellverbot. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen umfassen u.a.:

  • Behinderungsmissbrauch, der die Wettbewerbsmöglichkeiten dritter Unternehmer (aktuelle oder potentielle Wettbewerber) wesentlich beeinträchtigt.
  • Wettbewerbsverbote bzw. Alleinbezugsverpflichtungen, also 
    Vereinbarungen, die den Abnehmer dazu verpflichten mehr als 80 % seiner Vertragsprodukte vom Vertragspartner zu beziehen. 
  • Markenzwang, der einen Abnehmer dazu verpflichtet keine Produkte von anderen Wettbewerbern im Sortiment zu führen. Markenzwang kann dazu führen, dass konkurrierende Produkte keinen Zutritt zum relevanten Markt erhalten.
  • Kopplungsbindung, die Abnehmer dazu verpflichten auch andere Produkte aus dem Sortiment des Anbieters zu beziehen. Die Abnehmer können dadurch in ihrer wirtschaftlichen Freiheit beschränkt werden, da der Anbieter seine Stärke am Markt ausnützt, um den Absatz seiner weniger begehrten Produkte zu fördern.

Bemessung der Geldbuße

Die Bemessung der Höhe einer der durch die BWB beantragten angemessenen Geldbuße stellt eine Ermessensentscheidung des Kartellgerichts dar. Um diesem eine freie Würdigung sämtlicher relevanter Umstände zu ermöglichen, beantragte die BWB im gegenständlichen Fall die Verhängung einer Geldbuße in angemessener Höhe. Das Kartellgericht kann bei einem Verstoß gegen das Kartellgesetz Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmenskonzerns verhängen.

Quelle: BWB 
Foto: © Brau Union Österreich 

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