Paulaner kämpft gegen alle Cola-Mischgetränke, deren Aufmachung farblich dem Spezi ähneln. So auch gegen die Brauerlimo aus der saarländischen Brauerei Karlsberg. Möglich ist dies, weil die »Spezi-Fünf-Farben-Welle« markenrechtlich geschützt ist.
Ausgehandelt wurde der Rechtsstreit vor der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I. Die Richterin hat nun der Paulaner Brauerei Recht gegeben. Karlsberg darf die „konkrete farbliche Produktaufmachung“ seiner Brauerlimo in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr nutzen.
Die Sicht von Paulaner
Die Karlberg Brauerei produziere, so argumentierte die Münchner Paulaner Brauerei, ihre Cola-Orangen-Limonade ebenfalls in einer Aufmachung mit fünf Farben im Wellendesign. Diese Aufmachungen übernähmen die wesentlichen Zeichenbestandteile der Marke von Paulaner. Gerade vor dem Hintergrund, dass Verbraucher sich an Produktfarben orientierten, bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin.
Die Sicht von Karlberg
Die Karlsberg Brauerei war dagegen der Meinung, dass viele Biermischgetränke eine »farbenfrohe Aufmachung« hätten und die gewählte Farbkombination nur dekorativer Hintergrund sei und von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis gedeutet werde. Zudem weise die Aufmachung ihrer Flaschen und Dosen erhebliche Unterschiede zu der Aufmachung der Flaschen und Dosen von Spezi auf. Darüber hinaus trete die von ihr verwendete Farbkombination angesichts der zugleich verwendeten Karlsberg-Marken deutlich in den Hintergrund.
Die Sicht der Zivilkammer
Das Gericht folgte der Argumentation von Paulaner. Die Verbrauer:innen würden laut Urteilsbegründung, die beanstandete farbliche Gestaltung, sowohl in Dosen- als auch in Flaschenform aufgrund der besonderen, ins Auge springenden farblichen Gestaltung auch als Herkunftshinweis aufgefassen.
„Eine solche flächige Nutzung einer Farbkombination wird gerade nicht mehr als reiner Hintergrund oder als dekoratives Element verstanden, sondern vermittelt dem Verkehr den Eindruck einer eigenständigen Bedeutung als Kennzeichnungselement. Bestärkt wird dieses Verständnis zusätzlich durch den Umstand, dass die Beklagte ihre Cola-Misch-Produkte umfassend mit den hier beanstandeten Farben bewirbt. So verwendet die Beklagte die beanstandeten Aufmachungen durchgehend auf den Waren selbst, den weiteren Verpackungen sowie auf großflächigen Werbeanzeigen.“, so die Kammer.
Mal ehrlich: Würdest du die beiden Produkte verwechseln?
Quelle: Landgericht München I, Pressestelle
Flaschenfotos: © Paulaner Brauerei, Karlsberg Brauerei
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